Das Hadsch wird zum Fardh

Neun Jahre nach der Hidschrah1 des Propheten (saw.)2 von Mekka nach Medina wurde die Pilgerfahrt mit dem Vers „Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben.“ (Al-i Imran, 3/97) für die Muslime zum Fardh erklärt. Daraufhin verlas der Gesandte Allahs seiner Gefährtengruppe eine Hutba (Predigt) und sprach: „Oh ihr Menschen! Die Pilgerfahrt wurde zum Fardh für euch erklärt, pilgert.“  Ab diesem Jahr wurde es verboten, dass die Muschrikun3 sich der Masdschid al-Haram näherten (at-Tawbah, 9/28) und die Kaaba nackt umrundeten. (Bukhari, Tafsir, (at-Tawbah), 2) Mit der Eroberung Mekkas wurden die Götzen an der Kaaba beseitigt und die Glaubenspraxis des Hadsch von jeglichen Schirk-Bestandteilen bereinigt. 
Im Jahr, in dem das Hadsch zur verbindlichen Pflicht erklärt wurde, beauftragte der Prophet Muhammed (saw.) Abu Bakr (ra.)4 als Amir al-Hadsch5, damit er die Menschen zur Pilgerfahrt anführte. Er selbst konnte die Pilgerfahrt erst im Folgejahr vollführen. Kurz nach dieser Reise, welche Hiddschat al-Wada (Abschiedswallfahrt) genannt wird, schied der geliebte Prophet von dieser Welt. Mit der Pilgerfahrt, die er im zehnten Jahr der Hidschrah vollführte, zeigte der Gesandte Allahs seiner gesamten Glaubensgemeinschaft auf, wie sie diese Ibadah zu verrichten haben.  


1 Die Hidschrah bezeichnet die Auswanderung/Flucht des Propheten Muhammed (saw.) von Mekka nach Medina im Jahr 622.

2 (saw.) ist die Abkürzung für „Sallallahu alayhi wa sallam“ mit der Bedeutung „Friede und Gruß sei mit ihm“.
3 Als Muschrik (pl. Muschrikun) wird eine Person bezeichnet, die Allah andere beigesellt und anderen Personen oder Dingen außer Ihm dient.
4 (ra.) ist die Abkürzung für „Radiyallahu anh/anha/anhum“ und bedeutet „Möge Allah mit ihm/ihr/ihnen zufrieden sein“.
5 Die Person, die beauftragt wird, damit die regelkonforme Verrichtung der Pilgerfahrt und die Sicherheit während dieser gewährleistet wird, wird Amir al-Hadsch genannt.

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