Das Ritualgebet auf der Reise
Als Zeichen Seiner Gnade und Barmherzigkeit gegenüber Seinen Dienern, bietet Allah ihnen in beschwerlichen Situationen manche Erleichterungen. Die Reise ist eine dieser Situationen, in denen Allah den Menschen ein Sonderrecht zur Erleichterung gewährt. In der islamischen Literatur wird eine Person, die sich auf die Reise an einen Ort, der 90 Kilometer oder ferner entfernt liegt, begibt und beabsichtigt, an diesem Ort weniger als 15 Tage zu verweilen, Safari/Musafir genannt. Diese Person kann dann von den Erleichterungen für Personen im Reise-Zustand Gebrauch machen. Wenn die reisende Person hingegen einen Aufenthalt von 15 Tagen oder mehr beabsichtigt, so zählt sie nicht mehr als Reisende, sondern als Ansässige/Muqim.
Reisende verkürzen die Fardh-Ritualgebete mit vier Rak’ah und verrichten sie mit zwei Rak’ah. Sie können über angezogene Masd (lederne Füßlinge) 72 Stunden lang Mash machen. Zudem verkündet Allah „Und wenn ihr im Land umherreist, so ist es keine Sünde für euch, das Ritualgebet abzukürzen, wenn ihr befürchtet, diejenigen, die ungläubig sind, könnten euch überfallen…“ (an-Nisa, 4/101) Die Mehrheit der muslimischen Gelehrten ist der Meinung, dass es auch zu den Sonderrechten des Reisenden zählt, dass während der Reise das Salah al-Zuhr (Ritualgebet am Vormittag) und das Salah al-ʿAsr (Ritualgebet am Nachmittag) zur Gebetszeit des Salah al-Zuhr oder des Salah al-ʿAsr zusammengelegt wird und dass das Salah al-Maghrib (Ritualgebet am Abend) und das Salah al-Ischa (Ritualgebet zur Nacht) zur Gebetszeit des Salah al-Maghrib oder des Salah al-Ischa zusammengelegt wird.
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