Dass ein Jahr über den Bestand des Besitzes vergeht
Die muslimischen Gelehrten, die den Hadith „Solange nicht ein qamari Jahr1 (Mondjahr) vergangen ist, so gibt es für diesen Besitz keine Zakah.“ (Ibn Madscha, Zakah, 5) des Propheten und die Praxis der Khulafa-i Raschidin2als Grundlage verwenden, stellen die Bedingung, dass bei Gütern wie Gold-Silber-Geld, Handelsgütern und Tieren ein qamari Jahr über deren Bestand vergangen sein muss (Hawalan al-Hawl), damit die Zakah von diesen entrichtet wird.
Bei dieser Verjährung wird der anfängliche und letztendliche Zustand der Ware berücksichtigt, die Zu- und Abnahme im Laufe des Jahres wird hierbei nicht berücksichtigt. Im Falle, dass nach Ablauf eines Jahres wieder eine Ware der gleichen Art im Besitz ist, wird die Verjährungsbedingung nicht gestellt, und die Zakah muss sowohl für die vorherige als auch für diese Ware entrichtet werden.
Da die Zakah für Bodenerzeugnisse zur Erntezeit entrichtet wird, wurde für diese Waren keine Verjährungsbedingung gestellt. Auch die Zakah für Mineralien und Schätze wird zu der Zeit entrichtet, zu der diese aufgefunden werden, und es muss kein Jahr über deren Bestand vergehen.
1 Die einjährige Zeitspanne, die nach dem Lauf des Mondes vergeht, wird qamari Jahr genannt.
2 Als Khulafa-i Raschidin werden die ersten vier Kalifen nach dem Propheten (saw.) bezeichnet: Abu Bakr, Umar, Uthman und Ali.
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