Die Bedingungen für die Verpflichtung zur Zakah-Abgabe

Damit eine Person zur Abgabe der Sozialsteher verpflichtet werden kann, muss sie Muslim sein, geistig gesund und zurechnungsfähig sein (akil), die Pubertät erreicht haben (baligh) und frei sein. Zudem muss sie nach Abzug ihrer Schulden und ihrer Grundbedürfnisse einen Besitz oder ein Vermögen in der Menge des Nisab-Betrags besitzen, das praktisch oder theoretisch vermehrungsfähig (nami), also gewinneinbringend ist. Aus diesem Grund besagten die Islam-Gelehrten bei der Verkündung der Verpflichtungsbedingungen für die Zakah, dass ein Teil dieser Bedingungen durch den Mukallaf1, also den Verpflichteten, und ein Teil durch den Besitz erfüllt werden müssen. 


1 Im Islam beschreibt die Mukallafiyya die religiöse Haftung/Belangbarkeit einer Person. Wer im Islam als haftpflichtig gilt, ist verpflichtet die Gebote und Verbote der Religion einzuhalten. Hierfür muss er geistig gesund und zurechnungsfähig sein (akil) und die Pubertät erreicht haben (baligh). Menschen, die im Besitz dieser Eigenschaften sind, werden Mukallaf („der Verpflichtete“) genannt.

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