Fardh- und Wadschib-Ritualgebete
Die Fardh-Ritualgebete bestehen aus den Ritualgebeten, die „Fardh al-ʿAyn“ sind, und den Ritualgebeten, die „Fardh al-Kifaya“ sind. Fardh al-ʿAyn Ritualgebete sind jene, die jeder verpflichtete (mukallaf1) Muslim verrichten muss. Hierzu zählt beispielsweise das fünfmalige Ritualgebet. Als Fardh al-Kifaya zählen hingegen die Ritualgebete, bei denen es ausreicht, wenn sie von ein paar Menschen verrichtet werden. Sobald diese ein Fardh al-Kifaya Ritualgebet verrichten, besteht keine Verpflichtung mehr für die anderen Muslime. So ist zum Beispiel das rituelle Totengebet ein Fardh al-Kifaya Ritualgebet. ʿ
Die Wadschib-Ritualgebete unterteilen sich in „li-ʿaynihi Wadschib“ und „li ghayrihi Wadschib“. Ritualgebete wie das Witr-Ritualgebet, die ohne jeglichen persönlichen Akt zu verrichten sind werden li-ʿaynihi Wadschib genannt. Ritualgebete hingegen, die eigentlich nicht Wadschib sind, zu denen sich die Person aber selbst durch eine Handlung wie ein Versprechen oder ein Gelöbnis verpflichtet, werden als li ghayrihi Wadschib bezeichnet.
1 Im Islam beschreibt die Mukallafiyya die religiöse Haftung/Belangbarkeit einer Person. Wer im Islam als haftpflichtig gilt, ist verpflichtet die Gebote und Verbote der Religion einzuhalten. Hierfür muss er geistig gesund und zurechnungsfähig sein (akil) und die Pubertät erreicht haben (baligh). Menschen, die im Besitz dieser Eigenschaften sind, werden Mukallaf („der Verpflichtete“) genannt.
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