Für wen ist das Hadsch Fardh?

Jeder freie Muslim, der sowohl gesundheitlich als auch finanziell über die Möglichkeit besitzt und die Pubertät erreicht hat, ist dazu verpflichtet, einmal in seinem Leben die Pilgerfahrt zu vollführen. Der Prophet (saw.) sprach „Das Hadsch ist einmal im Leben. Alle weiteren sind Nafila.1“ (Abu Dawud, Manasik, 1; Ibn Madscha, Manasik, 2) und verkündete, dass es die Pflicht eines jeden Muslims, der die Möglichkeit findet, ist, einmal in seinem Leben zu pilgern. 
Im diesbezüglichen Koranvers wird die Verpflichtung zur Pilgerfahrt an die Bedingung „in der Lage zu sein“ gebunden. (Al-i Imran, 3/97) In der Lage zu sein bedeutet, dass die Person, die die Pilgerfahrt vollziehen möchte, die benötigten finanziellen Möglichkeiten besitzt, um die Kosten der Hin- und Rückreise aufzubringen und um für die Versorgung derjenigen, für deren Unterhalt sie verantwortlich ist, aufzukommen. Außerdem bedeutet es auch, dass die Person hinsichtlich ihrer Gesundheit und Zeit über die erforderliche Kraft und Möglichkeit besitzt. Auf die Frage, was die Pilgerfahrt für eine Person zur Pflicht macht, antwortete unser Prophet (saw.) „Die Möglichkeit/Bewerkstelligung von Versorgung und Reittier (Transportmittel).“ (Tirmidhi, Hadsch, 4) und verkündete somit, dass diejenigen, die diese Mittel besitzen, dazu verpflichtet sind, die Pilgerfahrt zu vollziehen. 
„Die erforderlichen Mittel zu besitzen“ nur als eine gute finanzielle Lage zu verstehen, wäre fehlerhaft. In diesem Fall würde die Pilgerfahrt als eine Glaubenspraxis begrenzt werden, die nur reichen Muslimen aufliegt. Dabei sollten auch diejenigen die Pilgerfahrt vollziehen, die zwar nicht über ein Vermögen besitzen, um als reich zu gelten, aber die Gelegenheit erlangen, an den Pilgertagen zur Kaaba zu gelangen. 
Eine Person, die die Möglichkeit zum Pilgern erlangt, sollte diese Glaubenspraxis baldmöglichst verrichten, ohne sie auf eine spätere Zeit zu verlegen. Denn sie könnte diese Gelegenheit aus verschiedenen Gründen verlieren und dafür verantwortlich sein, dass sie die Pilgerfahrt nicht begangen hat. Der Gesandte Allahs machte mit den Worten „Die Person, die pilgern möchte, solle sich beeilen. Denn es könnte sein, dass sie erkrankt oder ihr Reittier verloren geht oder dass sich eine Notwendigkeit (die ihre Pilgerfahrt verhindert) ergibt.“ (Ibn Madscha, Manasik, 1; Abu Dawud, Manasik, 5) auf diese Angelegenheit aufmerksam. 
Personen, für die die Pilgerfahrt eine Pflicht ist, die aber so krank oder alt sind, dass sie die Reise nicht aushalten oder die Pilgerfahrt nicht ausführen könnten, sind nicht dazu verpflichtet, zu pilgern. Menschen mit solchen Umständen können, wenn sich die Gelegenheit nicht bietet, ihre Pilgerfahrt von einer anderen Person durchführen lassen. 


1 Alle freiwilligen Glaubenspraxen, die verrichtet werden, um Sawab (Allahs Lohn) zu gewinnen, Allah näherzukommen und um sich von Sünden zu reinigen, werden Nafila genannt. 

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