Groß- und Kleinvieh

Kamele, Rinder und Schafe unterliegen der Zakah-Abgabe. Die Nisab-Menge für Kamele liegt bei 5, für Schafe oder Ziegen bei 40 und für Vieh/Rinder bei 30. (Ibn Madscha, Zakah, 11, 12, 13; Abu Dawud, Zakah, 5) Wenn diese Tiere, die der Zakah unterliegen, die Nisab-Menge erreichen und ein Jahr über ihren Bestand vergeht, so muss von ihnen Zakah entrichtet werden. Damit jedoch die genannten Tiere der Zakah unterliegen, müssen sie den Großteil des Jahres weiden und sie dürfen nicht als Wirt-, Acker- oder Transporttiere genutzt werden.

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Handelsware

Waren, die für Gewinn gekauft und verkauft werden, werden „Handelswaren“ genannt. Wenn die Menge der Handelsware den Wert von 80,18 Gramm Gold erreicht oder überschreitet und wenn ein Jahr seit dem Besitz vergangen ist, so unterliegt die Ware der Zakah-Pflicht. Bei der Entrichtung der Zakah von Handelswaren wird am Ende des Jahres der Kostenwert der Waren im Besitz berechnet, falls vorhanden, werden die Schulden von diesem Betrag abgezogen und ein Vierzigstel des Gesamtwerts wird ayni1 oder naqdi2 als Zakah entrichtet. 


1 Ayni bedeutet, die Auszahlung nicht mit Geld, sondern mit Ware oder einer Dienstleistung zu machen. 

2 Naqdi beschreibt die Auszahlung in Form von Geld. 

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