In welchen Zeiten darf nicht gefastet werden?

Während es im Islam empfohlen wurde, in manchen Zeiten zu fasten, wurde das Fasten zu anderen bestimmten Zeiten verboten oder missbilligt. Diesen kommen die Festtage voran. Am ersten Tag des Eid al-Fitr (Fest des Fastenbrechens/Ramadan-Fest) und an den vier Tagen des Eid ul-Adha (Opferfest) zu fasten ist haram (von Allah verboten). Denn diese Tage sind festliche Zeiten, an denen die Muslime feiern, zusammen essen und trinken. An dieser gemeinsamen Feierlichkeit nicht teilzunehmen, wurde im Islam nicht gut angesehen. Daneben wurde es verboten, dass Frauen im Haydh1- und Nifas2-Zustand, also während der Menstruation und dem Wochenbett, fasten; dass gefastet wird, wenn dies eine lebensgefährliche Situation hervorrufen könnte und auch dass zwei oder mehrere Tage nacheinander ohne ein Fastenbrechen gefastet werden (Sawm-i Wisal). Es ist Makruh, nur am Tag von Aschura zu fasten, nur freitags oder nur samstags zu fasten und ebenso auch an den Nowruz- und Mihridschan-Tagen zu fasten. Insbesondere den Freitag, der als der Festtag der Muslime gilt, fastend zu verbringen, wurde als Makruh eingestuft. (Dönmez, Ibrahim Kafi, „Oruç“, DIA, XXXIII, 416-425; Ilmihal, S. 388-389)


1 Haydh beschreibt die Menstruationsblutung, welche bei Frauen in regelmäßigen Abständen und für eine bestimmte Dauer auftritt und die das Verrichten mancher Glaubenspraxen verhindert. 

2 Nifas beschreibt den Sonderzustand der Wochenbettblutung bei der Frau, welche nach der Geburt auftritt. 

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